Heimat des "Stöffche"


Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Apfelweinstiftung Hessen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“ Sitz des Vereins ist Maintal. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, die historische, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung des Traditionsgetränks Apfelwein in Hessen und Deutschland zu bewahren und weiterzuentwickeln sowie entsprechendes Wissen zu sammeln, aufzubereiten und der interessierten Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich zu machen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
1. Gezielte politische und gesellschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung von Streuobstwiesen.
2. pädagogische Angebote für Kinder und Jugendliche zur Ökologie der Streuobstwiesen.
3. Sammlung von historischen Materialien zu Herstellung und Verzehr/Genuss von Apfelwein und Cidre.
4. Ausstellungen zu Geschichte und Kultur des Apfelweines.
5. Förderung von Kunstprojekten und Literatur im Zusammenhang mit Apfelwein.
6. Förderung von Projekten zur Erforschung und Aufbereitung der Geschichte des Apfelweins.
7. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit über alle Aktivitäten aus den Punkten
2.1 bis 2.6
§ 3 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein bei seinen Aufgaben unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod.
Der Austritt ist nach vorausgegangener schriftlicher Kündigung – bis mindestens drei Monate vor Ablauf eines Jahres – zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Dreiviertel-Mehrheit. Er ist zulässig, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seiner Beitragspflicht innerhalb zweier Geschäftsjahre, trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung, nicht genügt.
§ 4 Fördernde Mitglieder
Natürliche und juristische Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen wollen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen. § 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein und das von ihm verfolgte Ziel verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
§ 6 Vereinsmittel, Beiträge und Spenden
1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem Erlass des Beitrages ermächtigt.
2. Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag selbst. Dieser muss jedoch über dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag liegen.
3. Der Verein bemüht sich um finanzielle und materielle Zuwendungen von an seiner Arbeit besonders interessierten Stellen sowie öffentlichen und privaten Organisationen, Unternehmen oder Personen bzw. Personengruppen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, denn er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Zeit und des Ortes.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstands oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht Punkte der Tagesordnung betreffen, sind zu Beginn der Versammlung zu stellen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder. Eine schriftliche Stimmübertragung, die nicht älter als drei Wochen zurück liegt, ist zulässig.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
8. Der Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
• Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
• Wahl der Rechnungsprüfer
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Erschienenen erforderlich.
10. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem des bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
3. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung ergeben sich aus dem Geschäftsführervertrag.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB).
7. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen.
§ 10 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Mitglieder.
§ 11 Ausschüsse
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und mit der Durchführung von einzelnen Aufgaben betrauen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung muss durch vier Fünftel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur gemeinnützigen Verwendung für die Pflege von Streuobstwiesen in Hessen.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 25. Mai 2009 von der Gründungsversammlung beschlossen worden.

 

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